Wie verhält man sich richtig nach einem Unfall?

Durch einen Unfall kann es zu Beschädigungen am Fahrzeug, anderen Sachen sowie der Person kommen. Welche einzelnen Ansprüche Sie als Geschädigter gegenüber dem Unfallgegner geltend machen können, bedarf der Betrachtung des Einzelfalles. Die folgende Auflistung ist daher nicht abschließend, hilft Ihnen jedoch, einen Überblick über die möglichen Schadensersatzansprüche zu erhalten:

Beschädigungen am Kfz

Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten, sofern kein Totalschaden vorliegt. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung (sog. konkrete Abrechnung).

Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf „Gutachtenbasis“ ab. Das heißt, Sie lassen sich den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen (sog. fiktive Abrechnung).

Totalschaden

Ein Totalschaden tritt nach einem Verkehrsunfall sehr viel öfter auf als man zunächst denkt.

Das liegt an der Formel, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Reparaturschadens vom Totalschaden entwickelt worden ist. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist wiederum der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Totalschadenfälle werden grundsätzlich in drei Kategorien unterteilt, woraufhin entsprechend unterschiedliche Abrechnungen durch die Versicherer erfolgen:

1. Die Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert.

Reparaturkosten 5.000 Euro
Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro
Restwert 6.000 Euro

Es liegt ein Totalschaden vor. Allerdings steht es Ihnen als Geschädigter frei, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In diesem Fall sind Ihnen trotz Totalschadens die Reparaturkosten zu erstatten. Auch ohne Reparatur werden die vollen Reparaturkosten ersetzt, wenn das Fahrzeug im verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiter genutzt wird.

Wenn man das Fahrzeug dagegen sofort nach dem Unfall verkauft, entschädigt die Versicherung hier nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Sie belässt es dann in unserem Beispiel bei den 4.000 Euro.

2. Die Reparaturkosten liegen zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Reparaturkosten 10.500 Euro
Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro
Restwert 6.000 Euro

Auch in diesem Fall können Sie nach erfolgter Reparatur die erforderlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass es sich um eine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur (vgl. z.B. dem Reparaturweg im zuvor eingeholten Gutachten) handelt. Der Nachweis erfolgt in aller Regel durch Vorlage einer Reparaturrechnung.

Beim Verkauf des Fahrzeuges zahlt der Versicherer erneut nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

3. Die Reparaturkosten sind höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Reparaturkosten 20.000 Euro
Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro
Restwert 6.000 Euro

Sollten die ermittelten Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, steht Ihnen nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) als Entschädigung zu. Im obigen Beispiel wären das 4.000,00 €.

Mietwagenkosten / Nutzungsausfall

Wurde das Fahrzeug beim Unfall derart beschädigt, dass es für einen bestimmten Zeitraum (Reparaturzeitraum Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein (gleichwertiges) Mietfahrzeug entstehenden Kosten – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. für die (tatsächliche, nicht für die geschätzte!) Dauer der Wiederbeschaffung.

Anstatt des Mietwagens kann der Geschädigte jedoch auch eine Ausgleichszahlung für diesen Zeitraum verlangen (Nutzungsausfall). Dieser wird pro Kalendertag der Reparatur und Art, Alter und Zustand des Fahrzeuges bemessen. Üblicherweise wird die Höhe des Nutzungsausfalles bereits im Gutachten zur Schadenhöhe aufgeführt. Die Höhe richtet sich hierbei bei Reparatur nach der geschätzten oder tatsächlichen Dauer bzw. der tatsächlichen Wiederbeschaffungsdauer.

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung!

Wertminderung

Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt – selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist. Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.

Abschleppkosten

Die auf Grund eines Unfalls entstehenden Abschlepp- oder Bergungskosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Achten Sie aber hier – wie sonst auch – auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung.

Standkosten

Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Wagen beispielsweise auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Kosten zum Schaden und sind zu ersetzen.

Entsorgungskosten

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat, werden die für die Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt.