Ihr Anwalt für Verkehrs- und Strafrecht – Schnelle Hilfe, wenn’s ernst wird.
Die Kanzlei Simoncic Rechtsanwälte berät und vertritt Sie umfassend in allen Fragen rund um den Straßenverkehr – von der Unfallregulierung bis zur Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafsachen.
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Simoncic Rechtsanwälte – Ihre Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin
Rechtsanwalt Robert Simoncic ist seit 2008 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen. Als Gründer und Inhaber der Kanzlei Simoncic Rechtsanwälte vertritt er deutschlandweit die rechtlichen Interessen seiner Mandanten mit Engagement, fachlicher Tiefe und prozessualer Erfahrung. Seine Spezialisierung auf das Verkehrsrecht und Strafrecht wird durch den Erwerb beider Fachanwaltstitel untermauert – ein Qualifikationsmerkmal, das höchste Expertise und aktuelle Fortbildung voraussetzt.
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Sofortige Intervention bei Untersuchungshaft
Wirtschafts- und Vermögensdelikte
Unfallregulierung
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Anspruch auf Rechtsanwaltskosten
Trunkenheit im Verkehr
Verkehrsrecht
Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte häufig einem professionellen Schadenmanagement großer Versicherer gegenüber. Ziel der Versicherung: die Schadenssumme möglichst gering halten. Hier ist es für den Geschädigten entscheidend, durch einen erfahrenen Fachanwalt seine vollständige Entschädigung zu sichern.
Ihre Rechte als Geschädigter
Abrechnungsarten
1. Konkrete Abrechnung: Reparaturkosten werden anhand der tatsächlich angefallenen Werkstattkosten ersetzt.
2. Fiktive Abrechnung: Abrechnung auf Gutachtenbasis, ohne tatsächliche Reparatur.
3. Wirtschaftlicher Totalschaden: Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert – Reparatur nur bei Einhaltung der 130%-Grenze zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 67/91).
Wichtig: Lassen Sie sich nicht auf eine Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung ein – sie agiert in eigenem Interesse. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht stellt sicher, dass Sie auf Augenhöhe verhandeln.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Bußgeldbescheide können schwerwiegende Folgen haben: Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Bußgelder oder ein drohender Führerscheinentzug. Wir verteidigen Sie unter anderem bei:
• Geschwindigkeitsüberschreitungen
• Abstandsverstößen
• Rotlichtverstößen
• Handy am Steuer
• Fahrverboten
• Verstößen gegen Fahrtenbuchauflagen
• Verstöße durch Berufskraftfahrer
Viele Bußgeldverfahren beruhen auf fehlerhaften Messungen (z. B. fehlerhafte Kalibrierung, unzulässige Geräte). Wir prüfen die Messung auf Plausibilität, Angriffsfläche und Verwertbarkeit.
Strafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidigt Rechtsanwalt Simoncic Mandanten in allen Verfahrensstadien – von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zur Revisionsinstanz.
Kernbereiche der strafrechtlichen Tätigkeit
• Allgemeines Strafrecht
• Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung
• Betäubungsmittelstrafrecht
• Besitz, Erwerb, Einfuhr, Handeltreiben mit Drogen
• Jugendstrafrecht
• Verteidigung Jugendlicher und Heranwachsender unter -
Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte
• Wirtschafts- und Vermögensdelikte
• Untreue, Subventionsbetrug, Insolvenzstraftaten
• Sexualstrafrecht
• Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
• Untersuchungshaft / Haftprüfung
• Sofortige Intervention bei Untersuchungshaft – Antrag auf Haftprüfung
• Verkehrsstrafrecht
• Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
• Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
• Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
• Teilnahme an illegalen Straßenrennen (§ 315d StGB)
Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren
Schon im Ermittlungsverfahren ist professionelle Verteidigung entscheidend. Der Beschuldigte hat das Recht auf:
• Aussageverweigerung
• Anwesenheit eines Verteidigers
• Akteneinsicht (über den Anwalt)
• Widerspruch gegen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse
• Antrag auf Beweiserhebung
• Rechtsmittel gegen Strafbefehle, Urteile und Haftbefehle

Achtung: Reden Sie nicht mit der Polizei, ohne anwaltliche Rücksprache. Jeder Satz kann gegen Sie verwendet werden. Die Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht und darf nicht negativ ausgelegt werden.
Häufig gestellte Fragen
Was tun bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h drohen zwar keine Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg, jedoch werden Verwarnungs- bzw. Bußgelder verhängt. Auch bei diesen kleineren Überschreitungen lohnt es sich, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Ab einer Überschreitung von 21 km/h sind die Konsequenzen jedoch deutlich schwerwiegender. Hier drohen neben erheblich höheren Geldbußen auch Punkte im Fahreignungsregister und gegebenenfalls ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten. Da Punkte erst nach zweieinhalb Jahren aus dem Register gelöscht werden und anschließend noch ein Jahr in einer sogenannten Überliegefrist verbleiben, ergibt sich faktisch eine Tilgungsfrist von dreieinhalb Jahren. Bei Erreichen von 8 Punkten droht zudem der Entzug der Fahrerlaubnis.

Aus diesem Grund ist es wichtig, jeden drohenden Punkt im FAER zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bußgeldes durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür werden von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Ihnen entstehen daher keine zusätzlichen Kosten durch die Beauftragung eines Anwaltes.

Geschwindigkeitsmessungen erfolgen üblicherweise durch mobile oder stationäre Messgeräte, deren Einsatz meist von Autofahrern unbemerkt bleibt, da sie oft kein auffälliges Blitzlicht mehr erzeugen. Dennoch treten bei diesen Messungen häufig Fehler auf. So sollte zuerst geprüft werden, ob tatsächlich der Betroffene selbst gefahren ist. Hierzu ist es ratsam, das Messfoto einzusehen. Das Recht auf vollständige Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte steht dabei ausschließlich einem Rechtsanwalt zu. In Deutschland gilt nämlich, dass nur der Fahrer für Ordnungswidrigkeiten haftet, nicht der Fahrzeughalter. Deshalb ist es wichtig, das Fahrerfoto vor Zahlung eines Bußgeldes zu überprüfen.

Erfahrungsgemäß führen etwa 50 % der Einsprüche zur Einstellung des Verfahrens, entweder weil die auf dem Foto festgehaltene Person nicht der Fahrer war oder weil Messfehler vorliegen. Zu den möglichen Messfehlern zählen beispielsweise:

* Fehlende oder ungültige Eichscheine der Messgeräte
* Fehlende Ausbildungsnachweise des Bedienpersonals
* Fehlerhafte Aufstellung der Messanlage
* Fehlerhafte Übertragung der Messdaten

Daher sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden, um die Ermittlungsakte gründlich zu prüfen und mögliche Messfehler zu identifizieren. Deshalb lohnt sich grundsätzlich jeder Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.

Was tun bei Rotlichtverstoß?
Ein weiterer typischer Verstoß im Bußgeldverfahren ist der sogenannte Rotlichtverstoß. Dabei wird unterschieden zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß (unter einer Sekunde Rotlichtphase) und einem qualifizierten Rotlichtverstoß (über einer Sekunde Rotlichtphase). Zusätzlich verschärft sich die Sanktion, wenn durch den Rotlichtverstoß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.

Ein einfacher Rotlichtverstoß (unter einer Sekunde) wird bereits mit einer Geldbuße von 90,- € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) geahndet. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (über einer Sekunde) drohen eine Geldbuße von 200,- €, zwei Punkte im FAER und zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat.

Gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden, da die Erfolgsaussichten vergleichbar mit denen bei Geschwindigkeitsverstößen sind. Grundsätzlich gilt auch hier zu prüfen, ob überhaupt die richtige Person im Bußgeldbescheid benannt wurde.

Zudem werden Rotlichtverstöße meist durch technische Messgeräte dokumentiert. Daher sollte stets geprüft werden, ob der Eichschein der Messgeräte gültig ist und ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein häufig vorkommender Fehler liegt darin, dass bereits beim Überfahren der Haltelinie geblitzt wird. Hält der Fahrer jedoch unmittelbar danach an, handelt es sich lediglich um einen sogenannten Haltelinienverstoß. Dieser wird lediglich mit einer Geldbuße von 10,- € sanktioniert und führt nicht zu Punkten in Flensburg.

Die Chancen, ein Verfahren erfolgreich einzustellen, liegen erfahrungsgemäß bei rund 50 %. Deshalb lohnt es sich in fast allen Fällen, gegen einen Rotlichtverstoß Einspruch einzulegen.

Was tun bei Handyverstoß?
Ein weiterer „Klassiker“ im Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldverfahren, weil mit einer der häufigsten Verstöße, die im Bußgeldverfahren geahndet werden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nicht nur das Telefonieren während der Fahrt nicht erlaubt ist, sondern jegliche Art von Nutzung. So ist selbstverständlich das Tippen auf dem Smartpohne während der Fahrt genauso verboten wie das Durschauen von Nachrichten oder Nutzung von Apps.
Genau genommen ist sogar das Aufnehmen des Smartphones nicht erlaubt, wenn man nur die Uhrzeit auf dem Display abliest.
Andererseits darf man das Smartphone kurz in die Hand nehmen, wenn es z.B. aus der Handyhalterung gefallen ist. Ferner darf das Smartphone bei abgeschaltetem Motor (nicht jedoch Start/Stopp an der Roten Ampel!) benutzt werden. Bei vorgeworfenem Handyverstoß während der Autofahrt sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung recht hoch.
Hier kommt es immer auf Zeugenaussagen an, da diese Art von Verstößen üblicherweise nicht durch Messgeräte festgestellt werden, wie etwa bei Geschwindigkeitsverstößen. Auch hier gilt: Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die kompletten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dieses Verfahrens.
Was tun bei Alkohol am Steuer
Wer beim Autofahren mit einer Alkoholmenge von mehr als 0,5 Promille erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von bis zu 3.000,- €. Wenn es das erste Mal ist, so werden in der Regel 500,- € Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, sowie ein Monat Fahrverbot verhängt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbuße, sowie die Dauer des Fahrverbotes in der Regel verdoppelt.
Ferner dürfen keine weiteren Ausfallerscheinungen hinzukommen, wie zB Schlangenlinien fahren, sonst droht auch bei unter 1,1 Promille und ab 0,3 Promille ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die meisten Autofahrer denken, man müsste in das Messgerät pusten, wenn die Polizei einen dazu auffordert. Das ist jedoch falsch. Es besteht keine Pflicht, in das Messgerät zu pusten. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass sich niemand selber belasten muss, weder durch eine Aussage, noch durch eine Handlung.
Die Polizei kann dann eine Blutprobe anordnen, diese muss – soweit die Voraussetzungen der Anordnung aus § 81a Abs. 2 StPO vorliegen – geduldet werden. Dies muss grundsätzlich durch einen Richter und u.U. durch die Polizei selbst geschehen und darf nur von einem Arzt durchgeführt werden. Wenn man in der Probezeit ist und/oder unter 21 Jahre alt ist, darf man überhaupt keinen Alkohol konsumieren. Da gilt die 0,0 Promille Grenze.
Die Kanzlei Simoncic Rechtsanwälte steht für eine fundierte, engagierte und zielgerichtete Vertretung. Wir bieten Ihnen eine transparente Einschätzung Ihrer Rechtslage und entwickeln gemeinsam eine durchdachte Verteidigungsstrategie.

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